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Ratgeber und Infos zur EU-Kennzeichnungspflicht für Getränkebehälter

 

Ratgeber zur Kennzeichnungspflicht für Lebensmittelverpackungen, die Kunststoff enthalten.

 

Umweltschutz ist in aller Munde, daher gilt ab dem 03.07.2021 in der EU die sogenannte Single Use Plastic Direktive (SUPD). Diese schreibt vor, dass alle Lebensmittelverpackungen, die in irgendeiner Weise Kunststoff enthalten und die auch über die Gastronomie in Umlauf gebracht werden mit dem Satz „Produkt enthält Kunststoff“ gekennzeichnet werden müssen

 

Wer hat sich das schon wieder ausgedacht? 

 

Die Idee dahinter ist eine ich sag mal „Erziehungs- und Sensibilisierungsmaßnahme“ der Politik um den Verbrauchern klar zu machen, in welchen Produkten des täglichen Bedarfs überall Plastik steckt. Vielleicht war ja auch die bekannte schwedische Umweltaktivistin  mit an Europas Stränden unterwegs und hat eine Analyse der am häufigsten vorkommenden Abfallprodukte aus Kunststoff gemacht, mit der Empfehlung diese zu verbieten oder halt zu Kennzeichnen. Aufgrund dieser tollen neuen Kennzeichnung, die in ihrer Klarheit und Einfachheit absolut besticht, werde die Verbraucher das Bewusstsein entwickeln, die Abfälle nicht mehr in der Natur oder im Meer zu entsorgen. Das bedeutet, dass ab diesem Datum (03.07.2021) vor Allem Getränkebecher und Smoothiecups eine neue Optik verpasst bekommen, da diese als besonders Umweltschädlich ausgemacht worden sind. Sowohl die neutrale Ware, als auch Ware mit Kundendruck sind von dieser Kennzeichnung betroffen. Für den Fall, dass die Behälter bereits fertig produziert sind, gibt die Kommission die Möglichkeit, die Getränkebecher mit einem Aufkleber zu versehen. Die Nachfolgenden Piktogramme werden uns dann also in Zukunft öfter über den Weg laufen:

 

                

 

Größe der Kennzeichnung: Die genormte Abbildung besteht aus einem roten und einem blauen Feld der gleiche Größe. Diese müssen nebeneinander angeordnet werden, darunter ein schwarzes Feld mit dem Infotext „PRODUKT ENTHÄLT KUNSTSTOFF“. Höhe und Länge der Kennzeichnung stehen im Verhältnis 1:2.

 

Dann gibt es weitere Anforderungen bezüglich der verschiedenen Bechergrößen und  der grafischen Gestaltung, die Ihr unter dem folgenden Link aufrufen könnt

 

Als wäre das nicht schon aufwendig genug, schreibt uns die EU auch noch vor, wie und wo die Kennzeichnung angebracht werden muss!

 

Darauf muss geachtet werden:

 

Position der Kennzeichnung:

 

Bei den herkömmlichen Getränkebechern, also jene, die komplett aus Plastik bestehen wie zum Beispiel die weißen 0,2 l Trinkbecher muss die Kennzeichnung folgender Maßen angebracht werden:

 

Die Kennzeichnung ist horizontal auf der Außenseite des Bechers an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Becherbodens angebracht werden. Wird die Aufschrift aufgedruckt, ist die Kennzeichnung mit Abstand zum oberen Rand anzubringen, um zu vermeiden, dass der Verbraucher die Kennzeichnung beim Trinken mit dem Mund berührt. Sind Becher mit Rillen versehen, darf die Kennzeichnung nicht auf diese Rillen geprägt/graviert werden.

 

Bei Getränkebechern, für Wein- und Sekt aus transparentem Kunststoff, muss die Kennzeichnung horizontal auf der Außenseite des Bechers, einschließlich der Oberseite des Fußes, der den Stiel hält, anzubringen, je nachdem, welche Fläche besser sichtbar ist. Die Kennzeichnung darf nicht auf der Unterseite des Fußes angebracht werden. Wird die Aufschrift aufgedruckt, ist die Kennzeichnung mit Abstand zum oberen Rand anzubringen, um zu vermeiden, dass der Verbraucher die Kennzeichnung beim Trinken mit dem Mund berührt. Sind Becher mit Rillen versehen, darf die Kennzeichnung nicht auf diese Rillen geprägt/graviert werden.Ist es aufgrund der Form oder Größe des Bechers nicht möglich, die Kennzeichnung horizontal anzubringen, kann sie um 90° gedreht und vertikal angebracht werden

 

-       Auch hier gibt es wieder unter dem selben Link Infos zu der Größe der Kennzeichnung!

 

Getränkebecher, die KOMPLETT aus Kunststoff bestehen, müssen mit folgender Aufschrift bedruckt oder mit folgender eingravierter/geprägter Aufschrift versehen werden:

 

 

Das müsst Ihr noch zu dem Thema wissen

 

- PET, rPET, PS und PLA sind weiterhin als Material für Getränkebecher verwendbar und NICHT verboten.

 

- Lagerbestände, die vor dem 3. Juli 2021 gekauft und in Rechnung gestellt worden sind, können verbraucht werden, ohne dass sie gekennzeichnet werden müssen.

 

Alle nach dem 3. Juli 2021 hergestellten und “in den Verkehr gebrachten” Bestände müssen die entsprechende Kennzeichnung aufweisen.

 

Wie wirkt sich das Thema auf eure Bestellungen aus?

 

Wir sind bemüht, die anstehende Umstellung so sauber wie möglich über die Bühne zu bringen, so dass eure Bestellungen in gewohnter Zuverlässigkeit und Qualität bei Euch ankommen. Sollte es aber bei einigen Produktgruppen am Anfang Schwierigkeiten mit demWarenbezug geben, z. B. bei Trinkbechern aus Plastik oder bei Coffee to go Bechern, dann werden wir euch in jedem Fall früh genug Bescheid geben, wie die Lage ist.

 

Zum jetzigen Zeitpunkt sieht es aber nicht danach aus, dass die Kennzeichnungspflicht für Lebensmittelverpackungen unsere Hersteller und Lieferanten vor große Probleme stellt.

 

Gibt es einen Fahrplan zu weiteren Maßnahmen?

 

Die EU hat schon durchsickern lassen, diese Richtlinie bis 2027 zu bewerten und gegebenenfalls zu anzupassen. Es wird erwartet, dass durch Innovation und Produktentwicklung, weitere sinnvolle Alternativen auf den Markt kommen werden. Als Beispiel zu nennen sind Mehrwegbehälter, wie das Dishcircle System, das eines am der Einfachsten umzusetzenden Mehwegverpackungs System ist, das es zur Zeit am Markt gibt. Hier wurde sich ernsthaft Gedanken über die Einsatzmöglichkeiten der entwickelten Behälter gemacht. Im Rahmen der Evaluierung wird daher auch eine Ausweitung der Verbote geprüft werden.

 

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Kennzeichnungspflicht halte?

 

Kennzeichnung gilt als Bußgeldverstoß. Eine Zuwiderhandlung gegen die Regelungen der Verordnung kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die endgültige Entscheidung darüber treffen aber in letzter Instanz die einzelnenn Mitgliedsländer.

 

Dann lasst uns wie immer das Beste draus machen, zum wohl unserer Umwelt!

 

Bleibt Gesund

 

Euer

 

Marlon Brückmann

 

 

 

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