Eingangsvoraussetzung für die Überbrückungshilfe III Stand: Mai 21
- Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021, die in einem Monat des Förderzeitraums einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
- Die Unternehmensgründung muss hierbei spätestens zum 31.10.2020 erfolgt sein. Unternehmen die später gegründet wurden, haben leider keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe III.
- Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind entsprechend für November und/oder Dezember für die Überbrückungshilfe III nicht antragsberechtigt.
Förderhöhe
Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von:
- bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
- bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
- bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 % im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Folgende Kosten können hierbei berücksichtigt werden
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der CoronaÜberbrückungshilfe anfallen.
- Maßnahmen zur Digitalisierung: Suchmaschinenoptimierung, Social Media und Online Werbung (u.a. Erstellung oder Optimierung einer eigenen Internetpräsenz, Implementierung eines Buchungssystems. Tipp: Für nur 350€ einmalig von CHG Webagentur, Anschaffungskosten einer neuen Registrierkasse mit TSE-Modul, Anschaffung von PC für Homeoffice)
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Corona Schnelltests, Reinigungsartikel und Hygieneartikel.
Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen für Gastronomen im Rahmen der Überbrückungshilfe III
I. Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche
- Personalkosten zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen bzw. Verlagerung in Außenbereiche
- Kosten für Desinfektionsmittel und Desinfektionssäulen und Spender, Trennwände und Plexiglas,
- Fester Einbau von Lüftungsanlagen
- Installation/Erneuerung/Aufrüstung von Klima- und Lüftungsanalagen
- Kauf von Schnelltest für Mitarbeiter oder Kunden
- Modernisierung Toiletten / Sanitäreinrichtung
- Schaffung zusätzlicher sanitärer Anlagen für Personal
- Abschaffung von mobilen Raumteilern für die Gasträume
- Wechsel auf Gläserspülmaschine (inkl. Sanitär- und Elektroarbeiten), die mit höherer Temperatur spült, evtl. auch einer neuen Spülmaschine
- Sonnenschirme mit integrierten Heizstrahlern, um auch den Außenbereich nutzen zu können
- In Eigenregie des Antragstellers/Unternehmers erbrachte Arbeitsleistungen, etwa zur Aufstellung von Heizstrahlern
- Einrichtung für Außengastronomie (Mobiliar, Theken, Kühlzellen, etc.)
- Anschaffung/Austausch von Terrassenbestuhlung
- Windschutz für den Außenbereich
II. Digitalisierung
- Einrichtung eines Onlineshops
- Bearbeitung/Aktualisierung des Internetauftritts/der Homepage
- Kosten für digitales Marketing (Social Media, SEO, SEA, E-Mail Marketing, etc.)
- Kosten für die Betreuung von Social Media Kanälen
- Digitalisierung der Informationsmappe von Speisekarten
- Implementierung von Buchungs- und Reservierungssystemen
- Anschaffung von Hardware zur besseren Präsentation von Produkten im Online-Shop (z. B. Fotobearbeitungssoftware)
- Wechsel des Kassensystems, um neue digitale Services zu ermöglichen z. B. „am Tisch per Handy ordern“
Tipp: Nutzen Sie das exklusive Angebot der CHG Webagentur ab 350€ einmalig für die Erstellung oder Optimierung Ihrer Gastronomie oder Hotelwebseite.
Achtung: Ob und in welchem Umfang Sie für die Überbrückungshilfe III in Frage kommen, müssen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater klären, er kann Sie in dieser Angelegenheit bestens beraten.